Der europarechtliche Rahmen

Den Weg hin zu einem europäischen Bundesstaat ebnet Art 20 EUV, und es ist ein Weg, der nicht aus der heutigen Europäischen Union herausführt, und damit das Bestehen der heutigen Europäischen Union nicht in Frage stellt. Art. 20 EUV erlaubt einzelnen Mitgliedstaaten der EU eine "Verstärkte Zusammenarbeit". Es ist ein Weg, der vor allem mit der Einführung des EURO vorgezeichnet wurde. Denn nur 19 der 27 Mitgliedstaaten haben den EURO als ihre Währung; bei der Einführung des EURO waren es 12 von 15 Mitgliedstaaten. Aber auch das Schengen-Abkommen, das vor allem zur Abschaffung der Binnengrenzen zwischen mittlerweile 26 europäischen Staaten, darunter auch Nicht-EU-Staaten, geführt hat, kann als Vorbild dienen

Art. 20  EUV stellt ausdrücklich fest, daß eine Verstärkte Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten der EU darauf ausgerichtet sein muß, die europäische Integration zu stärken. Sie setzt eine Grenze für die sog. „verstärkte Zusammenarbeit“ in den Bereichen, in denen - gemäß Art. 3 AEUV - eine ausschließliche Zuständigkeit der EU besteht.